Hauptmenü
Neu: Lebensmittel-
Ab dem 13. Dezember 2014 müssen die Vorschriften der Lebensmittel-
0. Nationale Durchführungsverordnung
Der Bundesrat hat am 28. November 2014 die Lebensmittelinformations-
1. Allergenkennzeichnung
Die wichtigsten Allergene, derzeit 14 Stoffe/Stoffgruppen, müssen in der Zutatenliste aufgeführt und z.B. durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe deutlich hervorgehoben werden. Die Allergenkennzeichnung ist auch bei unverpackter, sogenannter "loser" Ware verpflichtend umzusetzen. Hier sind nationale Umsetzungsvorschriften zu beachten.
2. Schriftgröße und Schriftfelder
Alle verpflichtenden Informationen müssen mindestens in 1,2 mm großer Schrift in Bezug auf das kleine „x“, d.h. die Kleinbuchstaben gedruckt werden und gut lesbar sein. Ist die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 Quadratzentimetermuss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein -
3. Lebensmittelimitate
Bei Lebensmittelimitaten müssen der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Die Schriftgröße darf dabei eine Größe von 75% der Größe des Produktnamens nicht unterschreiten.
Fleischerzeugnisse und –zubereitungen, die den Anschein erwecken können, dass es sich bei dem verwendeten Fleisch um gewachsene Stücke handelt, müssen zukünftig mit dem entsprechenden Hinweis –„aus Fleischstücken zusammengefügt“-
4. Herkunftskennzeichnung für Fleisch und Einfrierdatum
In Ergänzung zu der bereits bestehenden Regelung zur Rindfleischetikettierung sind ab dem 1. April 2015 auch Herkunftsangaben für frisches, gekühltes oder gefrorenes unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-
5. Nährwertkennzeichnungspflicht ab Dezember 2016
Ab 13. Dezember 2016 sind folgende Angaben in Tabellenform bezogen auf 100 g oder 100 ml vorgeschrieben: Brennwert (Energiewert), Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Vol% sind von der verpflichtenden Nährwertdeklaration grundsätzlich ausgenommen.
6. Raffinierte Öle und Fette pflanzlicher Herkunft
Sofern raffinierte Öle und Fette pflanzlicher Herkunft unter der Bezeichnung „pflanzliche Öle“ bzw. „pflanzliche Fette“ im Zutatenverzeichnis subsumiert werden, muss unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft (z.B. Palmöl, Sojaöl) aufgeführt werden. Gehärtete Öle oder Fette müssen ggf. mit der Kennzeichnung „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen werden.
7. Koffeinhaltige Lebensmittel
Für bestimmte Verbrauchergruppen (Kinder, schwangere und stillende Frauen) muss zukünftig auf Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt (z.B. „Energy drinks“) oder auf Lebensmitteln mit Zusatz von Koffein ein Warnhinweis – „erhöhter Koffeingehalt“ bzw. „enthält Koffein“ in Kombination mit dem Hinweis „für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“-
8. Internethandel mit Lebensmitteln
Diese umfassenden Hinweise gelten mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums in Zukunft auch für den Onlinehandel mit Lebensmitteln. Sie müssen vor Abschluss des Kaufvertrages dem Verbraucher verfügbar gemacht worden sein.
9. Warenbestände
Grundsätzlich dürfen Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2014 (Hackfleisch/Faschiertes), vor dem 13. Dezember 2014 (LMIV exkl. Nährwertkennzeichnung) bzw. vor dem 13. Dezember 2016 (Nährwertkennzeichnung) in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind.
10. Nationale Durchführungsverordnung
Der Bundesrat hat am 28. November 2014 die Lebensmittelinformations-